Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Was hat sich geändert?
Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit
Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind
vorgesehen:
- die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit
Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
- der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung
eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der
Behinderung von unter 50.
Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800
Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden
2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit
Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten
Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen
pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche
Anerkennung zuteil.
Was müssen Sie tun?
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die
verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im
Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein
Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die
Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit
Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren
Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei
vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich
erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der
Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der
Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und
die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.
Was ist zu beachten?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines
Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug
wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe
eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte
entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
(https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer
(Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder
elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen
mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20
oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen
zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Erhöhung der Pauschbeträge für
Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:
- der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere
Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
- die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum
31. Dezember 2020 ab,
- Pflege-Pauschbeträge.
Wurde der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung zwischen
Ehegatten/Lebenspartnern oder von Kindern auf Eltern übertragen, berücksichtigt
die bayerische Finanzverwaltung die Verdoppelung der Pauschbeträge von Amts
wegen; insoweit ist kein Antrag erforderlich.
Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar
2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als
ELStAM
gespeichert, kann der
Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und
die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als
Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz beantragte
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der
Antragstellung als
ELStAM gespeichert werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit
Behinderung - wie bisher - nicht in den
ELStAM
berücksichtigen lassen möchten,
sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich
hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen
mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend
machen.
Worauf sollten Sie im Jahr 2021 achten?
Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das
Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach
dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug
berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über
ELSTER -
www.elster.de -, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag
auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
(ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die
erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der
Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de)
unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung
und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.
Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können
unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag
herabgesetzt werden.