Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen eine Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen, eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes spätestens 13 Wochen vor dem Beginn schriftlich anmelden. Beamtinnen und Beamte sollen die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen.
Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen wird empfohlen, sich frühzeitig mit der jeweiligen personalverwaltenden Stelle in Verbindung zu setzen.