Mutterschutz besteht grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Solange die Schwangerschaft nicht angezeigt wurde, können jedoch die Schutzregelungen nicht greifen. Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft soll auch der ärztlich oder von einer Hebamme bestätigte voraussichtliche Termin der Entbindung angeben werden, um den Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt berechnen zu können. Wird der voraussichtliche Entbindungstermin im Verlauf der Schwangerschaft korrigiert, werden Beginn und Ende der Schutzfrist entsprechend angepasst.
Schwangere Beamtinnen bzw. Arbeitnehmerinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt haben. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist automatisch. Diese Verlängerung verkürzt nicht die Schutzfrist nach der Entbindung. Die Zeit für die Erholung nach der Geburt bleibt also unverändert erhalten.
In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Beamtin bzw. Arbeitnehmerin darf während dieser Zeit keinen Dienst leisten, selbst wenn sie gerne arbeiten würde. Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen.