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Statusrecht

Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich wurde im Rahmen der Föderalismusreform mit der Änderung des Grundgesetzes zum 1. September 2006 wesentlich verändert. Für das Statusrecht hat nun der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis und hat mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gebrauch gemacht. Für die Bereiche des Besoldungs-, Laufbahn- und Versorgungsrechts sind nun die Länder zuständig (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG).

Diese neuen Kompetenzen wurden in Bayern umfassend im Sinne von unbürokratischen, flexiblen und leistungsorientierten Regelungen umgesetzt. Gleichzeitig wurde ein zukunftsorientiertes Dienstrecht für die Bediensteten geschaffen, um deren Leistungsbereitschaft langfristig erhalten und fördern zu können. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere darin, die Leistungsorientierung in der Besoldung zu stärken und die Flexibilität des Laufbahnrechts zu erhöhen.