Hochwasser am 23./24. Juli 2016 in der Stadt Passau
Steuerliche Hilfen
Soforthilfen des Finanzministeriums
Zur Unterstützung der Geschädigten wurden Finanzhilfen bei persönlicher individueller bzw.
wirtschaftlicher Notlage wie folgt beschlossen:
1. Sofortgeld:
Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen, land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und Vereinen wird ein Sofortgeld als Zuschuss
gewährt, wenn ein Schaden durch das Hochwasser entstanden ist
und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw.
Vereinsvermögen, die von dem Hochwasser zerstört wurden, verwendet werden.
Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50
Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das
Sofortgeld bis zu 5.000 €. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge
möglich.
Das Sofortgeld wird auf anschließend gezahlte weitere Hilfen mit Ausnahme der
Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ angerechnet. Soweit Geschädigte
Versicherungsleistungen erhalten, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen. Übersteigt
das Sofortgeld die Versicherungsleistung, ist die Rückzahlung auf die Höhe der
Versicherungsleistung beschränkt.
2. Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“:
Private Haushalte, die durch das Hochwasser einen Schaden erlitten haben,
können – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – eine
Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 € je Haushalt erhalten. War
Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen,
beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 € je Haushalt.
Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des
Anwesens in Frage kommen.
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
3. Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“:
Für durch Elementarereignisse bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht
gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann der Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe von bis zu 10.000 € je Wohngebäude
erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung
abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 € je Haushalt. Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im
Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus.
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
4. Notstandsbeihilfen:
Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig
Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Zuschüsse als
Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat
bzw. unternehmerisches oder Vereinsvermögen der Betroffenen geschädigt wurde und
dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine
existentielle Notlage zu geraten drohen.
Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt die Prüfung der finanziellen
Verhältnisse der Geschädigten voraus (Art und Umfang der Ermittlung nach
pflichtgemäßem Ermessen, d. h. den Umständen und der Bedeutung des Falles
angemessen). Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der
Antragsteller (und bei Privathaushalten auch der im Haushalt lebenden
Angehörigen).
Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter
Schäden geleistet werden. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Hilfeleistungen sind nicht beschränkt, dürfen
allerdings die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
5. Antragsfrist:
Die Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2017 einzureichen. Bei
Fristversäumnissen kann nach Nr. 6.1 der Härtefondsrichtlinien in begründeten
Einzelfällen eine Nachfrist bis zu zwei Monaten gewährt werden.