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Hochwasser am 23./24. Juli 2016 in der Stadt Passau

Steuerliche Hilfen

 

Soforthilfen des Finanzministeriums

Zur Unterstützung der Geschädigten wurden Finanzhilfen bei persönlicher individueller bzw. wirtschaftlicher Notlage wie folgt beschlossen:

1. Sofortgeld:

Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Vereinen wird ein Sofortgeld als Zuschuss gewährt, wenn ein Schaden durch das Hochwasser entstanden ist und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw. Vereinsvermögen, die von dem Hochwasser zerstört wurden, verwendet werden.

Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 €. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge möglich.

Das Sofortgeld wird auf anschließend gezahlte weitere Hilfen mit Ausnahme der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ angerechnet. Soweit Geschädigte Versicherungsleistungen erhalten, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen. Übersteigt das Sofortgeld die Versicherungsleistung, ist die Rückzahlung auf die Höhe der Versicherungsleistung beschränkt.

 

2. Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“:

Private Haushalte, die durch das Hochwasser einen Schaden erlitten haben, können – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 € je Haushalt erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 € je Haushalt.

Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

 

3. Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“:

Für durch Elementarereignisse bedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden kann der Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte eine Soforthilfe von bis zu 10.000 € je Wohngebäude erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 € je Haushalt. Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus.

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

 

4. Notstandsbeihilfen:

Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Zuschüsse als Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat bzw. unternehmerisches oder Vereinsvermögen der Betroffenen geschädigt wurde und dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existentielle Notlage zu geraten drohen.

Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten voraus (Art und Umfang der Ermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen). Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Antragsteller (und bei Privathaushalten auch der im Haushalt lebenden Angehörigen).

Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter Schäden geleistet werden. Versicherungsleistungen werden angerechnet.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Hilfeleistungen sind nicht beschränkt, dürfen allerdings die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.

 

5. Antragsfrist:

Die Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2017 einzureichen. Bei Fristversäumnissen kann nach Nr. 6.1 der Härtefondsrichtlinien in begründeten Einzelfällen eine Nachfrist bis zu zwei Monaten gewährt werden.