Soforthilfen können auch für Schäden gewährt werden, die durch Grundwasser
verursacht wurden, wenn das Grundwasser zunächst an die Oberfläche getreten ist und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen ist. Das ist z. B. der Fall, wenn das Wasser im Schacht des Kellerfensters zu Tage getreten und auch von dort in die Immobilie gelangt ist.
Hingegen kommen keine Soforthilfen in Betracht, wenn das Grundwasser ausschließlich durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie etwa Abwasserleitungen in die Immobilie eingedrungen ist, also sozusagen ausschließlich „von unten“.
Dieses Vorgehen entspricht dem der Versicherungen, die Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Oberfläche getreten ist, regelmäßig ausschließen, da in solchen Fällen Baumängel im Raum stehen. Der Freistaat Bayern hat bei seinen finanziellen Hilfen in Hochwasserfällen darauf zu achten, nicht als „Ersatzversicherer“ wahrgenommen zu werden. Es ist der Eindruck zu vermeiden, der Staat werde bei Naturkatastrophen schon einspringen, weshalb ein Versicherungsschutz oder bauliche Präventionsmaßnahmen nicht notwendig seien.
Sollten finanzielle Hilfen des Freistaates auch bei Schäden durch nicht an die Oberfläche tretendes Grundwasser geleistet werden und der Freistaat damit weiter gehen als die Versicherungsbranche, würde der Freistaat nicht nur als „Ersatzversicherer“, sondern sogar als eine Art „Überversicherer“ fungieren, der etwa auch Hilfen bei Baumängeln gewährt. Zudem würden die Anreize reduziert, das eigene Haus auch gegen aufsteigendes Grundwasser ausreichend zu schützen.
Gerade in Zeiten des Klimawandels ist es jedoch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht von zentraler Bedeutung, die in jedem Einzelfall angemessenen baulichen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.
Letztlich ist vor Ort zu beurteilen und zu entscheiden, wie sich die Hochwasser- und ggf. Grundhochwassersituation darstellt.