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RettungsringSteuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene
Aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns

Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten. Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesen Maßnahmen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen, des Bayerischen Landesamt für Steuern oder bei Ihrem Finanzamt.

Der nachfolgende Überblick soll eine Erstinformation über Steuererleichterungen für Betroffene bieten:

 

Einkommensteuer

  • Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten der Jahre 2020 und 2021:
    Auf Antrag Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 bereits bei der Veranlagung für 2019 sowie aus 2021 bereits bei der Veranlagung für 2020
    siehe dazu § 111 Einkommensteuergesetz
  • Nachzahlungen für Vorjahre:
    Stundungen von Steuern sind im üblichen Antragsverfahren unter Einbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze und Nachweispflichten.
  • Steuererklärung 2020:
    Verlängerung der regulären Abgabefrist bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31. Januar 2023, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist; siehe dazu Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.

    Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 können bei voraussichtlich überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich bis 31. Mai 2023 gestellt werden (siehe dazu §§ 37 Absatz 3 Satz 3, 52 Absatz 35d Einkommensteuergesetz).
  • Steuererklärung 2021:
    Verlängerung der regulären Abgabefrist bis 31. Oktober 2022 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr in der Regel bis 2. Mai 2023), wenn kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist (nicht beratene Steuerpflichtige). Beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärungen 2021 bis 31. August 2023 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31. Januar 2024), siehe dazu Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.

    Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 können bei voraussichtlich überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich bis 31. Mai 2024 gestellt werden (siehe dazu §§ 37 Absatz 3 Satz 3, 52 Absatz 35d Einkommensteuergesetz).

 

Körperschaftsteuer

  • Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten der Jahre 2020 und 2021:
    Auf Antrag Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 bereits bei der Veranlagung für 2019 sowie aus 2021 bereits bei der Veranlagung für 2020
    siehe dazu § 111 Einkommensteuergesetz
  • Nachzahlungen für Vorjahre:
    Stundungen von Steuern sind im üblichen Antragsverfahren unter Einbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze und Nachweispflichten.
  • Steuererklärung 2021:
    Verlängerung der regulären Abgabefrist bis 31. Oktober 2022, wenn kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist (nicht beratene Steuerpflichtige). Beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärungen 2021 bis 31. August 2023 abzugeben; siehe dazu Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.

    Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 können grundsätzlich bis 30. September 2023 gestellt werden (siehe dazu § 31 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz i. V. m. §§ 37 Absatz 3 Satz 3, 52 Absatz 35d Einkommensteuergesetz).

 

Gewerbesteuer

  • Nachzahlungen für Vorjahre:
    Stundungsanträge sind an die Gemeinde zu richten; siehe hierzu auch gleich lautende Ländererlasse vom 9. Dezember 2021:
    Gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
  • Steuererklärung 2021:
    Verlängerung der regulären Abgabefrist bis 31. Oktober 2022, wenn kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist (nicht beratene Steuerpflichtige). Beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärungen 2021 bis 31. August 2023 abzugeben; siehe dazu Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.

    Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 können grundsätzlich bis 30. September 2023 gestellt werden (siehe dazu §§ 36 Absatz 5b, 19 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz).

 

Umsatzsteuer

  • Voranmeldungen:
    • Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um bis zu zwei Monate.
    • Stundungen von Steuern sind im üblichen Antragsverfahren unter Einbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze und Nachweispflichten.
  • Nachzahlungen für Vorjahre:
    Stundungen von Steuern sind im üblichen Antragsverfahren unter Einbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze und Nachweispflichten.
  • Steuererklärung 2021:
    Verlängerung der regulären Abgabefrist bis 31. Oktober 2022, wenn kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist (nicht beratene Steuerpflichtige). Beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärungen 2021 bis 31. August 2023 abzugeben; siehe dazu Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.
  • Entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) im Zusammenhang mit der Corona-Krise
    Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt.
    Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also zum Beispiel für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 des Umsatzsteuergesetzes genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
    Zudem können in den Veranlagungszeiträumen 2020, 2021 und 2022 aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (zum Beispiel Corona-Abstrichnahmen sowie der Betrieb eines Impfzentrums) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  • Unentgeltliche Überlassung von medizinischem Bedarf und Personal
    Überlassen Unternehmen unentgeltlich medizinischen Bedarf (z. B. Desinfektionsmittel) oder Personal für medizinische Zwecke an
    • Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen,
    • Rettungsdienste,
    • Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie
    • weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr,
    fällt hierfür aus Billigkeitsgründen im Zeitraum bis 31. Dezember 2022 keine Umsatzsteuer an.
    Beabsichtigt ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke im oben genannten Sinne zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege befristet bis 31.Dezember 2022 abzugsfähig. Die nachfolgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach den vorgenannten Grundsätzen im Billigkeitswege nicht besteuert.
    Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09. April 2020, 18. Dezember 2020 und 14. Dezember 2021: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
  • Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen
    Bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
  • Abnahme von Corona-Tests umsatzsteuerfrei
    Corona-Tests (zum Beispiel Antigen-Tests, PoC-Antigen-Tests, PCR-Tests oder PCR-Pool-Tests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Tests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern durchgeführt werden und die Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren. Dies schließt auch Corona-Tests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.
  • Nutzungsänderungen von Gebäuden von Unternehmen der öffentlichen Hand
    Hinsichtlich der Nutzungsänderungen von Gebäuden von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Die Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

 

Lohnsteuer

  • Monatliche oder vierteljährige Lohnsteueranmeldungen:
    Während der Corona-Krise kann im Einzelfall auf Antrag die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen um maximal zwei Monate verlängert werden.
  • Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen durch Arbeitgeber:
    Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber als Sachbezüge oder Zuschüsse in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet hat, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei.
    Siehe dazu § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz,
    und in den FAQs „Corona“ (Steuern) die Erläuterungen im Kapitel Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro: FAQ „Corona“ (Steuern)
  • Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“
    Zahlungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in einer begünstigten Einrichtung oder in einem begünstigten Dienst tätig sind.
    Siehe dazu § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz
    und in den FAQs „Corona“ (Steuern) die Erläuterungen im Kapitel VIII. „Steuerfreier „Corona-Pflegebonus“ für Arbeitnehmer bis zu 4.500 Euro“: FAQ „Corona“ (Steuern)

 

Vereine und Spenden

  • Spendenaktionen:
    Für Spendenaktionen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene gelten vereinfachte Regelungen.
  • Unterstützungsleistungen:
    Steuerbegünstigte Vereine können ihre Mittel, ihr Personal oder ihre Räumlichkeiten zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene ohne negative steuerliche Folgen einsetzen, auch wenn sie laut ihrer Satzung einen anderen Zweck verfolgen (z.B. Sportvereine, Musikvereine). Dies gilt z.B. für Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene.
  • Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
    Verluste, die bei steuerbegünstigten Vereinen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, können mit Mitteln aus dem ideellen Bereich (z.B. Spenden) steuerunschädlich ausgeglichen werden.

Nähere Details zu den steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen, die bis 31. Dezember 2022 im Bereich der steuerbegünstigten Körperschaften (Gemeinnützigkeitssektor) durchgeführt werden, regeln die BMF-Schreiben vom 09. April 2020, 26. Mai 2020, 18. Dezember 2020, 15. Dezember 2021 und 12. Dezember 2022:

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene)

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003)

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und der Ergänzung vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008)

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008) und vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006)

Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bis 31.12.2023

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer etc. (Zoll)

  • Unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners kann Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
  • Anträge sind an die Bundeszollverwaltung zu richten.

    Siehe Veröffentlichung des Zolls: Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden

 

Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhren von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern sind unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab dem 30. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022 von der Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgaben befreit. Dies betrifft Masken und Schutzausrüstungen sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung.

Siehe Veröffentlichung des Zolls: Besonderheiten bei der Zollabfertigung von medizinischen Geräten und Materialen als Hilfsgüter

 

Hinweis!

Betroffene können sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail umgehend mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Auf diesem Wege ist auch die Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich.